| |
Der Steuerberater erhält - wie Rechtsanwälte oder Notare - eine
Gebühr, die nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Gebührenverordnung
zu berechnen ist. In aller Regel handelt es sich um eine "Wertgebühr",
die nach Leistungsumfang und Schwierigkeit des Auftrages durch einen
1/10 - Satz berücksichtigt wird.
In aller Regel findet maximal der mittlere Gebührensatz Anwendung.
In der Ausübung der Tätigkeit gibt es aber auch Aufträge, die statt
der Wertgebühr mit dem Zeitaufwand abzurechnen sind (z.B. Prüfung
von Steuerbescheiden). Auch diese Gebührentatbestände werden in
der Gebührenverordnung geregelt. Je nach Qualifikation des Mitarbeiters
ergeben sich unterschiedliche Stundensätze.
Da die Zusammenarbeit auf ein Vertrauensverhältnis gestützt sein
muß, ist ein Steuerberatungsvertrag mit einer festen Laufzeit Fehl
am Platze. "Oder haben Sie mit Ihrem Hausarzt einen "Behandlungsvertrag"?
|
|